27/08/2026 0 Kommentare
Sterbehilfe als Gradwanderung zwischen Euthanasie und Begleitung
Sterbehilfe als Gradwanderung zwischen Euthanasie und Begleitung
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Sterbehilfe als Gradwanderung zwischen Euthanasie und Begleitung
Der Vortrag war gedacht als Ergänzung zum Stifterfest der Stiftung vom 13. März des Jahres. Hier hatte Prof. Dr. Theo Boer als Mitglied des Niederländischen Gesundheitsrates vor allem aus holländischer Sicht zum Thema umfassend referiert. Einige danach angesprochene Fragen aus dem Auditorium konnten seinerzeit nicht erschöpfend erörtert werden. Dazu bot sich jetzt die passende Gelegenheit. Nach der Begrüßung durch die Vorsitzende des Kuratoriums, Anja Loske, begann Dr. Gloeckner mit seinen Ausführungen.
Schon gleich zu Beginn konnten die rund 30 Besuchenden spüren, worauf es dem Referenten letztlich ankommt: Der einstündige Vortrag war die ganze Zeit über vor allem von einem ganzheitlichen Menschenbild geprägt, bei dem die spirituelle und seelsorgerliche Dimension stets im Vordergrund mit zu sehen ist. Gleichwohl glich der Vortrag durchaus keiner Predigt. Vielmehr blieb die wissenschaftlich-ärztliche Präzision bestimmend.
Die deutsche Rechtsprechung zieht eine klare Grenze: Aktive Sterbehilfe, also die gezielte Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen, bleibt nach § 216 StGB strafbar. Zulässig ist dagegen der Abbruch oder die Begrenzung lebenserhaltender Maßnahmen, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht; der BGH wertet dies seit 2010 als gerechtfertigten Behandlungsabbruch. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 zudem entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst – einschließlich der Freiheit, hierfür freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Zugleich darf niemand zur Suizidhilfe verpflichtet werden.
Auf diesem Hintergrund entfaltete Dr. Gloeckner seine Gedanken auf den Abbruch oder die Begrenzung lebenserhaltender Maßnahmen und der Frage nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Patienten. Da sich in diesen oft schwierigen und komplexen Situationen viele Graustufen auftun, braucht der Arzt übergeordnete Kriterien, die seine Handeln und seine Entscheidungen lenken. Restlose Klarheit ist aber auch hier kaum erzielbar, weil die nötigen ethischen Vorgaben meistens auch nur einen Rahmen vorgeben können, innerhalb dessen individuelle Entscheidungen unverzichtbar bleiben.

Dr. Gloeckner zeigte daher den ethischen Rahmen aus seiner christlichen Sicht auf: „Die Würde, Mensch und Person zu sein, ist jedem von Menschen geborenen Leben unverlierbar bis zum Tode des Menschen von Gott her zugeeignet. Diese Würde kann ihm auch dann nicht abgesprochen werden, wenn er nur noch bedingt die spezifischen Signaturen des Menschseins trägt. Entsprechend dieser Würde ist der Mensch bis zum Tode zu achten und zu behandeln.“
Von hier aus ergibt sich ein recht klarer Blick auf die drängendsten Fragen. Ärztliches Handeln dient in jedem Fall der Erhaltung des Lebens. An die Stelle einer aktiven Sterbehilfe tritt ein dem Leben verpflichtetes Handeln, das durch medizinische Maßnahmen stützend begleitet wird. „Die Würde der Person gebietet eine umfassende Hilfe im Sterben unter Inanspruchnahme aller Möglichkeiten der Schmerzlinderung durch medizinische und pflegerische Methoden und mitmenschlicher seelsorgerlicher Begleitung. Sterben ist der letzte Teil unseres Lebens. Christliches Sterben ist humanes Sterben.“ Aus christlicher Sicht ist also die seelsorgerliche Dimension der Begleitung von vorneherein mitgesetzt. Dies gilt auch den Personen, die mit den Sterbenden eng verbunden sind. „Es ist gewiss kein angstloses, aber Angst bestehendes, Angst überwindendes Sterben. Dieses Sterben in Frieden ist kein unvorbereiteter, kein jäher Tod, sondern ein sanfter Tod, in dem der Sterbende mit seiner Lebensgeschichte und seinen Angehörigen ins Reine kommen kann.“
Schließlich sprach Dr. Gloeckner noch einen sensiblen Bereich an. In seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Sterbenden begegnen ihm immer wieder Angehörige, die alles daran setzen möchten, einem Menschen unerträgliche Qualen zu ersparen. So verständlich und aufrichtig solche Wünsche sein mögen, ergibt sich für Dr. Gloeckner aus christlicher Sicht: „Es ist dem Menschen nicht unwürdig, in Krankheit und Sterben die Entmachtung seiner Persönlichkeit zu erfahren. Auch das schwerst versehrte Menschenleben ist von Gott geliebt, ihm ist eine es erlösende und vollendende Verheißung gegeben und entsprechend die Würde, Mensch, Person zu sein, zugesprochen und unverlierbar von Gott her zugeeignet. Eine Entmenschlichung menschlichen Lebens und damit ein lebensunwertes Leben kann es deshalb für mich nicht geben. Eine Tötung wegen Unwürdigkeit oder Unwert des Lebens kommt deshalb für mich niemals in Frage.“
Dem sehr aufmerksamen Publikum gab er dann noch seine persönliche Warnung mit. „Die Bestrebungen, eine Tötung auf Verlangen in Grenzfällen straffrei zu stellen, lehne ich ab. Die für den Schutz des Lebens grundlegenden ethischen und rechtlichen Normen würden aufgeweicht. Zudem führt das dann zur Verunsicherung von Kranken, Angehörigen, Ärzten und Pflegeberufen. Tor und Tür stehen für möglichen Missbrauch alsbald offen. Im Übrigen ergibt sich kein ersichtlicher Vorteil gegenüber geltendem Recht.“ Und damit wurde klar: Der im Vortrag skizzierte Umgang mit allen Beteiligten ist als klarer Gegenentwurf zu Sterbekliniken und als Absage an eine Tötung auf Verlangen zu verstehen.
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